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Deutschland, EU

Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026: Was Onlineshops einbauen müssen

Kurz gesagt

Seit dem 19. Juni 2026 brauchen Onlineshops eine Widerrufsfunktion: gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ beschriftet und während der Widerrufsfrist ständig erreichbar⁠1. Der Kunde gibt Name, Bestellung und E‑Mail‑Adresse an und schickt den Widerruf mit „Widerruf bestätigen“ ab. Danach muss unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit kommen, etwa per E‑Mail⁠1.

Was seit dem 19. Juni 2026 gilt

Die Widerrufsfunktion steht in § 356a BGB. Eingeführt hat sie das Gesetz vom 3. Februar 2026, verkündet am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 28; dieser Teil gilt seit dem 19. Juni 2026⁠2. Das Gesetz setzt die EU‑Richtlinie 2023/2673 um, die den Artikel 11a in die Verbraucherrechte‑Richtlinie 2011/83/EU eingefügt hat. Alle EU‑Staaten müssen diese Regel ab demselben Tag anwenden⁠3.

Die Pflicht gilt für Fernabsatzverträge, die über eine Online‑Benutzeroberfläche geschlossen werden, also über deinen Shop oder deine App⁠1. Drei Anforderungen stehen im Gesetz selbst:

  • Beschriftung: gut lesbar „Vertrag widerrufen“ oder eine andere eindeutige Formulierung mit derselben Bedeutung.
  • Verfügbarkeit: ständig auf der Benutzeroberfläche, solange die Widerrufsfrist läuft.
  • Platzierung: hervorgehoben und für Kunden leicht zugänglich.

Die bisherigen Wege bleiben bestehen: Kunden können weiter per E‑Mail, Brief oder Muster‑Widerrufsformular widerrufen. Die Funktion kommt hinzu⁠3. Wer auch in andere EU‑Länder verkauft, prüft dort die jeweilige nationale Umsetzung.

So läuft ein Widerruf über die Funktion

Der Weg des Kunden
  1. Button„Vertrag widerrufen“, ständig sichtbar
  2. AngabenName, Bestellung, E‑Mail
  3. Absendenüber „Widerruf bestätigen“
  4. E‑MailEingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit

Was vor Fristende abgeschickt wird, gilt als rechtzeitig (§ 356a Abs. 5 BGB)⁠1.

Im Formular reichen drei Angaben: der Name, welche Bestellung oder welcher Teil davon widerrufen wird und wohin die Eingangsbestätigung gehen soll⁠1. Das Gesetz lässt ausdrücklich zu, dass der Kunde diese Angaben nur bestätigt. Bei angemeldeten Kunden können die Felder also schon ausgefüllt sein.

Erst der zweite Schritt schickt den Widerruf ab. Die Schaltfläche dafür heißt „Widerruf bestätigen“ oder trägt eine gleich eindeutige Beschriftung⁠1. So widerruft niemand aus Versehen.

Danach sendest du unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger. Sie enthält mindestens den Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs⁠1. Eine E‑Mail ist ein solcher Datenträger; die Muster‑Widerrufsbelehrung nennt sie als Beispiel⁠4.

Was du im Shop einbaust

Ob dein Shopsystem die Funktion schon mitbringt, hängt von Version und Erweiterungen ab. Prüfe das, bevor du eine eigene Lösung bauen lässt. Die Liste unten gilt in beiden Fällen.

Einbau der Widerrufsfunktion

Prüfen wir das in deinem Shop.

Im Shop‑Check sehen wir uns auch diesen Punkt an; an Werktagen binnen 24 Stunden erhältst du unsere Einschätzung.

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Widerrufsbelehrung und Pflichtinformationen anpassen

Die Muster‑Widerrufsbelehrung hat einen neuen Gestaltungshinweis. Wer die Funktion anbieten muss, nennt darin die Internetadresse, unter der sie zu finden ist. Außerdem steht dort, dass eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger folgt⁠4.

Auch die Informationen vor Vertragsschluss sind erweitert: Sie umfassen gegebenenfalls das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion⁠5. Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn du so informiert hast⁠6. Fehlt der Hinweis, kann sich die Frist deshalb verlängern; was das für deinen Shop bedeutet, klärt deine Kanzlei.

Mit einer echten Bestellung testen

Ein Klicktest in der Vorschau zeigt nur die Oberfläche. Erst eine echte Bestellung zeigt, ob Zuordnung, Bestätigung und interne Weiterleitung zusammen funktionieren. Bestelle einen günstigen Artikel, widerrufe über die Funktion und fülle dabei das Protokoll aus.

Wiederhole den Test nach jedem Update von Shopsystem, Theme oder E‑Mail‑Vorlagen. Teste einmal am Smartphone und einmal am Computer, mit Kundenkonto und als Gast.

Testprotokoll Widerrufsfunktion

Datum und Uhrzeit des Tests: Getestet von: Gerät und Browser: Testbestellung Nr.: 1. Wo ist der Button? (Footer, Kundenkonto, Bestellbestätigung, andere Stelle): Beschriftung lautet: 2. Widerruf als Gast ohne Kundenkonto möglich? (ja/nein): 3. Fragt das Formular Name, Bestellung oder Artikel und E‑Mail‑Adresse ab? (ja/nein): 4. Bestätigungsschaltfläche beschriftet mit: 5. Eingangsbestätigung erhalten um (Uhrzeit): Minuten nach dem Absenden: Enthält sie Inhalt der Erklärung, Datum und Uhrzeit? (ja/nein): 6. Widerruf intern angekommen in (Postfach oder Ticket): 7. Nennt die Widerrufsbelehrung die Online‑Funktion und ihre Adresse? (ja/nein): 8. Getestet am Smartphone und am Computer? (ja/nein): Ergebnis (in Ordnung / nachbessern): Was ist nachzubessern:

Bewahre das ausgefüllte Protokoll mit Datum auf. Es zeigt später, was wann geprüft wurde.

Nächster Schritt

Wir bauen Button und Bestätigungs‑E‑Mail in deinen Shop ein und testen beides mit einer echten Bestellung. Den Wortlaut gibt deine Kanzlei frei.

Über diesen Beitrag

Verfasst von
Team Qante Assist
Erstveröffentlichung
Zuletzt aktualisiert
Nächste Prüfung

Häufige Fragen

Reicht es, wenn Kunden per E‑Mail oder mit dem Muster‑Formular widerrufen können?

Nein. Diese Wege bleiben erlaubt, aber seit dem 19. Juni 2026 kommt die Widerrufsfunktion im Shop hinzu, mit Bestätigungsschritt und Eingangsbestätigung.

Wie lange muss der Button sichtbar bleiben?

Während der ganzen Widerrufsfrist, und zwar ständig. Weil die Frist bei Waren meist erst mit dem Erhalt beginnt und sich ohne richtige Belehrung verlängern kann, lässt du die Funktion am einfachsten dauerhaft im Shop.

Muss die Funktion auch bei Waren ohne Widerrufsrecht erscheinen?

Die Funktion dient dazu, ein bestehendes Widerrufsrecht auszuüben. Wie du ein Sortiment mit Ausnahmen, etwa Maßanfertigungen, technisch sauber abbildest, klärst du mit deiner Kanzlei.

Quellen (6)

  1. Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)§ 356a BGB: Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen (öffnet in neuem Tab)Abgerufen: 1. Oktober 2026
  2. Bundesgesetzblatt (recht.bund.de)Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28), Art. 10: Inkrafttreten am 19. Juni 2026 (öffnet in neuem Tab)Abgerufen: 1. Oktober 2026
  3. Amtsblatt der Europäischen Union (EUR‑Lex)Richtlinie (EU) 2023/2673, Art. 1 (neuer Art. 11a der Richtlinie 2011/83/EU) und Art. 2: Anwendung ab 19. Juni 2026 (öffnet in neuem Tab)Abgerufen: 1. Oktober 2026
  4. Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB: Muster‑Widerrufsbelehrung, Gestaltungshinweis 3 (öffnet in neuem Tab)Abgerufen: 1. Oktober 2026
  5. Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)Art. 246a § 1 EGBGB: Informationspflichten, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (öffnet in neuem Tab)Abgerufen: 1. Oktober 2026
  6. Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)§ 356 BGB: Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, Abs. 3 und 4 (öffnet in neuem Tab)Abgerufen: 1. Oktober 2026

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