Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026: Was Onlineshops einbauen müssen
Kurz gesagt
Seit dem 19. Juni 2026 brauchen Onlineshops eine Widerrufsfunktion: gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ beschriftet und während der Widerrufsfrist ständig erreichbar1. Der Kunde gibt Name, Bestellung und E‑Mail‑Adresse an und schickt den Widerruf mit „Widerruf bestätigen“ ab. Danach muss unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit kommen, etwa per E‑Mail1.
Dieser Beitrag dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Die Rechtstexte liefert deine Kanzlei oder dein Rechtstexte‑Anbieter.
Was seit dem 19. Juni 2026 gilt
Die Widerrufsfunktion steht in § 356a BGB. Eingeführt hat sie das Gesetz vom 3. Februar 2026, verkündet am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 28; dieser Teil gilt seit dem 19. Juni 20262. Das Gesetz setzt die EU‑Richtlinie 2023/2673 um, die den Artikel 11a in die Verbraucherrechte‑Richtlinie 2011/83/EU eingefügt hat. Alle EU‑Staaten müssen diese Regel ab demselben Tag anwenden3.
Die Pflicht gilt für Fernabsatzverträge, die über eine Online‑Benutzeroberfläche geschlossen werden, also über deinen Shop oder deine App1. Drei Anforderungen stehen im Gesetz selbst:
- Beschriftung: gut lesbar „Vertrag widerrufen“ oder eine andere eindeutige Formulierung mit derselben Bedeutung.
- Verfügbarkeit: ständig auf der Benutzeroberfläche, solange die Widerrufsfrist läuft.
- Platzierung: hervorgehoben und für Kunden leicht zugänglich.
Die bisherigen Wege bleiben bestehen: Kunden können weiter per E‑Mail, Brief oder Muster‑Widerrufsformular widerrufen. Die Funktion kommt hinzu3. Wer auch in andere EU‑Länder verkauft, prüft dort die jeweilige nationale Umsetzung.
So läuft ein Widerruf über die Funktion
- Button„Vertrag widerrufen“, ständig sichtbar
- AngabenName, Bestellung, E‑Mail
- Absendenüber „Widerruf bestätigen“
- E‑MailEingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit
Was vor Fristende abgeschickt wird, gilt als rechtzeitig (§ 356a Abs. 5 BGB)1.
Im Formular reichen drei Angaben: der Name, welche Bestellung oder welcher Teil davon widerrufen wird und wohin die Eingangsbestätigung gehen soll1. Das Gesetz lässt ausdrücklich zu, dass der Kunde diese Angaben nur bestätigt. Bei angemeldeten Kunden können die Felder also schon ausgefüllt sein.
Erst der zweite Schritt schickt den Widerruf ab. Die Schaltfläche dafür heißt „Widerruf bestätigen“ oder trägt eine gleich eindeutige Beschriftung1. So widerruft niemand aus Versehen.
Was du im Shop einbaust
Ob dein Shopsystem die Funktion schon mitbringt, hängt von Version und Erweiterungen ab. Prüfe das, bevor du eine eigene Lösung bauen lässt. Die Liste unten gilt in beiden Fällen.
Einbau der Widerrufsfunktion
Prüfen wir das in deinem Shop.
Im Shop‑Check sehen wir uns auch diesen Punkt an; an Werktagen binnen 24 Stunden erhältst du unsere Einschätzung.
Widerrufsbelehrung und Pflichtinformationen anpassen
Die Muster‑Widerrufsbelehrung hat einen neuen Gestaltungshinweis. Wer die Funktion anbieten muss, nennt darin die Internetadresse, unter der sie zu finden ist. Außerdem steht dort, dass eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger folgt4.
Auch die Informationen vor Vertragsschluss sind erweitert: Sie umfassen gegebenenfalls das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion5. Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn du so informiert hast6. Fehlt der Hinweis, kann sich die Frist deshalb verlängern; was das für deinen Shop bedeutet, klärt deine Kanzlei.
Mit einer echten Bestellung testen
Ein Klicktest in der Vorschau zeigt nur die Oberfläche. Erst eine echte Bestellung zeigt, ob Zuordnung, Bestätigung und interne Weiterleitung zusammen funktionieren. Bestelle einen günstigen Artikel, widerrufe über die Funktion und fülle dabei das Protokoll aus.
Wiederhole den Test nach jedem Update von Shopsystem, Theme oder E‑Mail‑Vorlagen. Teste einmal am Smartphone und einmal am Computer, mit Kundenkonto und als Gast.
Testprotokoll Widerrufsfunktion
Bewahre das ausgefüllte Protokoll mit Datum auf. Es zeigt später, was wann geprüft wurde.
Nächster Schritt
Über diesen Beitrag
- Verfasst von
- Team Qante Assist
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- Quellen
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Häufige Fragen
Quellen (6)
- Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)§ 356a BGB: Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen (öffnet in neuem Tab)Abgerufen: 1. Oktober 2026
- Bundesgesetzblatt (recht.bund.de)Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28), Art. 10: Inkrafttreten am 19. Juni 2026 (öffnet in neuem Tab)Abgerufen: 1. Oktober 2026
- Amtsblatt der Europäischen Union (EUR‑Lex)Richtlinie (EU) 2023/2673, Art. 1 (neuer Art. 11a der Richtlinie 2011/83/EU) und Art. 2: Anwendung ab 19. Juni 2026 (öffnet in neuem Tab)Abgerufen: 1. Oktober 2026
- Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB: Muster‑Widerrufsbelehrung, Gestaltungshinweis 3 (öffnet in neuem Tab)Abgerufen: 1. Oktober 2026
- Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)Art. 246a § 1 EGBGB: Informationspflichten, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (öffnet in neuem Tab)Abgerufen: 1. Oktober 2026
- Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)§ 356 BGB: Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, Abs. 3 und 4 (öffnet in neuem Tab)Abgerufen: 1. Oktober 2026
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